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BFSG und Barrierefreiheit der Website: Pflichten, Aufsicht, Risiken

Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 5 Min.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern online Waren oder Dienstleistungen anbieten und keine Kleinstunternehmen sind, ihre Website und ihren Shop seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Zusätzlich müssen sie nach § 14 BFSG informieren, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Die Aufsicht liegt bei der MLBF in Magdeburg; § 37 BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor.

Dieser Leitfaden ist eine sachliche Übersicht und keine Rechtsberatung.

Was ist das BFSG?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es regelt Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Website-Betreiber ist vor allem die Dienstleistung „elektronischer Geschäftsverkehr“ relevant – also alles, was Verbraucher online bestellen oder buchen. Die Grundlagen der Richtlinie erklärt unser EAA-Leitfaden.

Wer ist betroffen?

Erfasst sind Unternehmen, auf die alle drei Punkte zutreffen:

  1. Sie bieten eine Dienstleistung für Verbraucher an.
  2. Die Dienstleistung gehört zu einem erfassten Bereich, etwa dem elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen oder der Personenbeförderung.
  3. Das Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen – also 10 oder mehr Beschäftigte, oder sowohl Jahresumsatz als auch Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro.

Beispiele und Grenzfälle, etwa der kleine Dropshipping-Shop mit hohem Umsatz, finden Sie im Leitfaden Wer ist betroffen?.

Was bedeutet „barrierefrei“ für eine Website?

Das Gesetz beschreibt die Anforderungen funktional: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis orientiert man sich an der harmonisierten Norm EN 301 549 und damit an den WCAG:

  • Harmonisiert ist derzeit EN 301 549 V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 AA.
  • Die neue Fassung V4.1.1 auf Basis von WCAG 2.2 AA wurde im September 2026 veröffentlicht; ihre Bekanntmachung im Amtsblatt der EU wird für Ende 2026 erwartet.

Typische Baustellen in Online-Shops sind Formularfelder ohne Beschriftung, zu geringe Kontraste, Bilder ohne Alternativtext, Menüs und Filter, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen, und zu kleine Bedienelemente. Eine Übersicht bietet die WCAG-2.2-Checkliste.

§ 14 BFSG und Anlage 3: die Informationspflicht

Dienstleistungserbringer müssen nach § 14 BFSG Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und selbst in barrierefreier Form. Anlage 3 beschreibt den Inhalt; sinngemäß gehören dazu:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

In der Praxis veröffentlichen viele Shops dafür eine eigene Seite „Barrierefreiheitserklärung“, die im Footer verlinkt ist, und nennen dort auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde und einen Kontakt für Rückmeldungen. Wie man eine solche Erklärung aufbaut und welche Fehler häufig sind, steht im Leitfaden zur Barrierefreiheitserklärung.

Wichtig: Ein automatischer Scan kann diese Informationen nicht allein erstellen, denn sie beschreiben Ihre Dienstleistung. Wir erstellen deshalb einen Entwurf auf Grundlage eines Fragebogens – als Vorlage für Ihre Rechtsberatung.

Die MLBF: wer kontrolliert?

Für die Marktüberwachung haben die Länder eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen. Als Marktüberwachungsbehörde prüft sie Dienstleistungen und geht Hinweisen und Beschwerden nach.

Bußgelder nach § 37 BFSG

§ 37 BFSG regelt Ordnungswidrigkeiten. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro; für andere Verstöße liegt die Obergrenze bei bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge. Bis Oktober 2026 sind uns keine bestätigten Bußgelder gegen Online-Shops bekannt. Bekannt sind bislang vor allem Kontrollen und Beschwerden.

Abmahnungen: das private Risiko

Neben der Behörde gibt es in Deutschland einen zweiten Weg der Durchsetzung: Mitbewerber und qualifizierte Verbände können Verstöße gegen gesetzliche Pflichten wettbewerbsrechtlich abmahnen. Ob und in welchem Umfang Gerichte Verstöße gegen das BFSG als abmahnfähig ansehen, ist noch nicht abschließend geklärt. Besonders sichtbar ist eine fehlende oder offensichtlich unvollständige Barrierefreiheitserklärung. Ein realistischer Umgang: die Erklärung sorgfältig erstellen, die gröbsten technischen Barrieren beheben und dokumentieren, dass Sie kontinuierlich daran arbeiten.

Was ist mit Österreich?

Österreich hat den European Accessibility Act mit einem eigenen Gesetz umgesetzt. Die Grundlogik – erfasste Dienstleistungen, Ausnahme für Kleinstunternehmen, Informationspflicht, technische Orientierung an EN 301 549 – folgt derselben Richtlinie. Zuständige Behörde und Strafrahmen unterscheiden sich; prüfen Sie diese bitte im österreichischen Recht.

Was Sie jetzt tun können

  1. Betroffenheit klären mit den drei Fragen aus dem Leitfaden Wer ist betroffen?.
  2. Website prüfen. Eine automatisierte Prüfung zeigt die technisch erkennbaren Fehler. Starten Sie mit unserer kostenlosen Prüfung einer Seite, zum Beispiel des Warenkorbs.
  3. Prioritäten setzen: Kasse und Formulare, Navigation, Produktseiten.
  4. Manuell ergänzen: Tastatur- und Screenreader-Tests der wichtigsten Abläufe.
  5. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und mit Ihrer Rechtsberatung abstimmen.
  6. Regelmäßig erneut prüfen, denn jedes Update kann neue Barrieren bringen.

Unsere Prüfung ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit, und keine Rechtsberatung. Ein praxisnaher Überblick für Händler steht auch in unserem Beitrag BFSG: Was Online-Shops jetzt tun müssen.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act um. Seine Anforderungen an Dienstleistungen gelten seit dem 28. Juni 2025.

Wer überwacht das BFSG?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen.

Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BFSG?

§ 37 BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro. Bestätigte Bußgelder gegen Online-Shops sind uns bis Oktober 2026 nicht bekannt.

Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?

§ 14 BFSG verlangt Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Viele Shops veröffentlichen sie als eigene Seite.

Gilt das BFSG für kleine Shops?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen ausgenommen.

Quellen