Barrierefreiheit in der Schweiz: BehiG, EAA und eCH-0059
Die Schweiz hat den European Accessibility Act (EAA) nicht übernommen. Für Websites und Online-Shops gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG): Private dürfen bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen niemanden wegen einer Behinderung diskriminieren (Art. 6), und Bundesstellen müssen ihre Internetangebote zugänglich machen. Wer Verbraucher in der EU beliefert, kann zusätzlich unter das EAA-Recht des Ziellandes fallen.
Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lesezeit: 4 Min. · Wie wir unsere Ratgeber schreiben und prüfen
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Gilt der EAA in der Schweiz? | nein, die Schweiz ist kein EU-Mitglied |
| Wichtigstes Gesetz | Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG (SR 151.3) |
| Private Anbieter | Diskriminierungsverbot bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen (Art. 6) |
| Folge bei Diskriminierung | Entschädigung bis höchstens 5000 Franken (Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2) |
| Bundesstellen | zugängliche Internetdienstleistungen (Art. 14 Abs. 2, BehiV Art. 10) |
| Technischer Standard (Bund) | eCH-0059 Version 3, entspricht WCAG 2.1 AA |
Gilt der EAA in der Schweiz?
Nein. Der EAA ist eine EU-Richtlinie (2019/882), die die Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen, in Deutschland als BFSG, in Österreich als BaFG. Die Schweiz hat keine Umsetzung. Das Recht des Zielmarktes kann aber auch Anbieter von ausserhalb der EU treffen, wenn sie Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringen. Ein Schweizer Shop, der nach Deutschland oder Österreich liefert, sollte deshalb prüfen, ob er unter das dortige Recht fällt. Der EAA-Check führt durch die Fragen: Verbraucher, betroffene Branche, Unternehmensgrösse.
Was verlangt das BehiG von privaten Anbietern?
Art. 6 BehiG („Dienstleistungen Privater“): Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Nach Art. 2 Abs. 4 liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
Für einen Online-Shop heisst das in der Praxis: Wenn eine blinde Kundin mit Screenreader nicht bestellen kann oder ein Kunde ohne Maus den Warenkorb nicht erreicht, kann das als erschwerte Inanspruchnahme gelten. Das Gesetz nennt für Private weder WCAG noch eine andere technische Norm. Ob ein konkreter Fall eine Diskriminierung ist, entscheidet ein Gericht. Das ist keine Rechtsberatung.
Welche Folgen hat eine Diskriminierung?
- Wer nach Art. 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen (Art. 8 Abs. 3).
- Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken (Art. 11 Abs. 2).
- Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, haben unter den Voraussetzungen von Art. 9 ein eigenes Klagerecht.
Das Gesetz sieht für Private den Weg über Betroffene, Organisationen und Gerichte vor, nicht über eine Marktaufsicht wie im EU-Recht.
Was gilt für Bundesstellen?
Für die Bundesverwaltung ist die Lage strenger. Nach Art. 14 Abs. 2 BehiG in Verbindung mit Art. 10 der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) müssen Internetdienstleistungen des Bundes zugänglich sein. Die Bundesverwaltung stützt sich dafür auf den Standard eCH-0059 Version 3, der WCAG 2.1 auf Stufe AA entspricht. Auch viele Kantone und Gemeinden orientieren sich daran. Wer für Behörden entwickelt, plant deshalb am besten gleich nach WCAG 2.1 oder 2.2 AA; die Unterschiede erklärt WCAG 2.1 und 2.2 im Vergleich.
Ändert sich das Gesetz?
Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Botschaft zur Teilrevision des BehiG verabschiedet, die auch private Anbieter betrifft. Nach unseren Quellen beriet im Februar 2026 die Kommission des Nationalrats darüber. Am 25. Februar 2026 hat der Bundesrat zudem eine Botschaft zu einem Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative beschlossen. Den Ausgang prognostizieren wir nicht. Prüfen Sie den aktuellen Stand auf der Seite des Parlaments, bevor Sie darauf planen.
Was sollten Schweizer Shops jetzt tun?
- Zielmärkte klären: Verkaufen Sie an Verbraucher in der EU, gilt für diese Leistung wahrscheinlich das Recht des Ziellandes. Prüfen Sie das mit dem EAA-Check.
- Wichtige Seiten testen: Startseite, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Kasse, Konto. Beginnen Sie mit dem kostenlosen Check.
- Fehler nach Priorität beheben: zuerst alles, was den Kauf blockiert.
- Barrierefreiheitsinformationen veröffentlichen, wenn EU-Recht gilt: Leitfaden.
- Laufend prüfen: Theme- und Plugin-Updates bringen neue Fehler.
Pandus prüft Websites automatisch nach WCAG 2.2 AA und erstellt Berichte auf Deutsch. Das ist eine automatische Prüfung, kein vollständiges Audit und keine Rechtsberatung. Den EU-Überblick finden Sie im EAA-Leitfaden.
Häufige Fragen
Gilt der European Accessibility Act in der Schweiz?
Nein, die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat den EAA nicht übernommen. Verkaufen Sie aber an Verbraucher in der EU, kann das EAA-Recht des Ziellandes für diese Leistung gelten.
Müssen Schweizer Online-Shops barrierefrei sein?
Das BehiG verbietet in Art. 6 privaten Anbietern, Menschen mit Behinderungen bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen zu diskriminieren. Eine technische Norm wie WCAG schreibt das Gesetz privaten Anbietern nicht vor.
Was droht bei einer Diskriminierung nach Art. 6 BehiG?
Betroffene können bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen. Sie beträgt höchstens 5000 Franken (Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2).
Was ist eCH-0059?
Der Schweizer Standard für barrierefreie Webanwendungen. Version 3 entspricht WCAG 2.1 auf Stufe AA und gilt für die Bundesverwaltung.
Wird das BehiG für Private verschärft?
Der Bundesrat hat im Dezember 2024 eine Botschaft zur Teilrevision verabschiedet. Nach unseren Quellen beriet im Februar 2026 die Kommission des Nationalrats darüber; den Ausgang prognostizieren wir nicht.
Quellen
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3): Fedlex
- Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31): Fedlex
- eCH-0059 und Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung: Bundesamt für Informatik
- Bundesrat, Botschaften zum BehiG und zur Inklusions-Initiative: admin.ch
- Richtlinie (EU) 2019/882: EUR-Lex
Zuletzt geprüft: 14. Oktober 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.