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Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich: wer verpflichtet ist und was droht

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act in Österreich um. Seit 28. Juni 2025 müssen Onlineshops, Banken, Telekom- und Verkehrsanbieter ihre Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anbieten, ausgenommen Kleinstunternehmen. Die Aufsicht hat das Sozialministeriumservice, die Strafen reichen bis 80.000 €.

Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lesezeit: 7 Min. · Wie wir unsere Ratgeber schreiben und prüfen

Frage Antwort
Gesetz Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023
Gilt seit 28. Juni 2025 (§ 37 Abs. 1)
Wer ist verpflichtet Anbieter der in § 2 Abs. 2 genannten Dienstleistungen für Verbraucher, z. B. Onlineshops, sowie Hersteller, Importeure und Händler der erfassten Produkte
Ausnahme Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 6 Abs. 1)
Aufsicht Sozialministeriumservice (§ 21)
Was veröffentlichen Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung nach Anlage 3, schriftlich und mündlich, barrierefrei (§ 14 Abs. 2)
Höchststrafe 80.000 €, für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen 50.000 € (§ 36 Abs. 1)
Technischer Maßstab EN 301 549, in der harmonisierten Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 AA

Wer ist zur Barrierefreiheit nach dem BaFG verpflichtet?

Das BaFG gilt nach § 2 Abs. 2 für folgende Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden:

  1. elektronische Kommunikationsdienste (ohne Notrufe und Maschine-Maschine-Kommunikation),
  2. Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen,
  3. Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, mobile Anwendungen, elektronische Tickets, Reiseinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals (im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nur die Terminals),
  4. Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  5. E-Books und die dafür bestimmte Software,
  6. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und andere Verträge, die über Website oder App mit Verbrauchern geschlossen werden.

Verpflichtet sind die „Wirtschaftsakteure“: Dienstleistungserbringer für diese Dienste und, bei Produkten wie Computern, Smartphones, Zahlungsterminals oder E-Book-Readern, Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Ein Shop, der nur an Unternehmen verkauft (B2B), ist kein Angebot für Verbraucher. Eine reine Unternehmenswebsite ohne Vertragsabschluss ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Ja, für Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19). Solche Unternehmen sind nach § 6 Abs. 1 von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen.

Zwei Punkte werden oft übersehen:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen oder verkaufen, müssen die Anforderungen erfüllen; sie haben nur Erleichterungen bei der Dokumentation.
  • Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen dazu vorlegen (§ 24).

Ob Ihr Unternehmen unter das Gesetz fällt, prüfen Sie mit den drei Fragen in unserem Ratgeber für wen der EAA gilt.

Was müssen die Informationen zur Barrierefreiheit enthalten?

Nach § 14 Abs. 2 erstellt der Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 und stellt sie der Allgemeinheit schriftlich und mündlich bereit, auch in barrierefreier Form, und zwar so lange, wie die Dienstleistung angeboten wird. Anlage 3 folgt Anhang V der EU-Richtlinie 2019/882. Die Informationen gehören in die AGB oder ein gleichwertiges Dokument und enthalten, soweit zutreffend:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreien Formaten,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

Der Anbieter kann sich dabei auf harmonisierte Normen wie EN 301 549 stützen. Für einen Shop bewährt sich eine eigene Seite „Barrierefreiheit“, verlinkt aus Fußzeile und AGB. Wie Sie den Text aufbauen, zeigt der Leitfaden zu Barrierefreiheitsinformationen; einen ersten Entwurf erstellt der Generator für die Barrierefreiheitserklärung.

Außerdem verlangt § 14: Verfahren, die die Anforderungen dauerhaft sichern (Abs. 3), Korrekturmaßnahmen und eine Meldung an das Sozialministeriumservice bei Nichtkonformität (Abs. 4) sowie die Herausgabe von Unterlagen auf Deutsch oder Englisch auf begründetes Verlangen (Abs. 5).

Wer überwacht das BaFG?

Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), § 21. Hat es hinreichenden Grund zur Annahme, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, leitet es Ermittlungen ein (§ 25); die Unternehmen müssen umfassend mitwirken. Stellt es Mängel fest, ordnet es nach § 28 Maßnahmen bei Dienstleistungen an, etwa die Herstellung der Konformität. Anders als in Deutschland gibt es also keine eigene Länderbehörde, sondern eine Bundesbehörde.

Wie können Verbraucher einen Verstoß melden?

Nach § 35 können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an das Sozialministeriumservice wenden, um auf mögliche Verstöße hinzuweisen. Dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Die Behörde muss den Hinweis prüfen und innerhalb von acht Wochen schriftlich und barrierefrei mitteilen, ob sie ein Verfahren einleitet; wenn nicht, mit Begründung.

Welche Strafen sieht das BaFG vor?

Die Verwaltungsstrafen verhängt das Sozialministeriumservice nach § 36:

Verstoß (Beispiele) Höchststrafe Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen
Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbieten oder erbringen (§ 36 Abs. 1) 80.000 € 50.000 €
Informationen nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 nicht oder fehlerhaft erstellt; keine Korrekturmaßnahmen (§ 36 Abs. 2) 40.000 € 25.000 €
Informationen nicht bereitgestellt oder nicht aufbewahrt, Behörde nicht informiert, keine Kooperation (§ 36 Abs. 3) 16.000 € 10.000 €

Bei der Höhe zählen der Umfang des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Dienstleistungen und Personen und ob es eine Wiederholung ist (§ 36 Abs. 4). Die Strafen fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.

Welche Übergangsfristen gibt es?

  • Dienstleistungen dürfen mit Produkten, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, bis 28. Juni 2030 weiter erbracht werden.
  • Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge laufen bis zu ihrem Ablauf weiter, höchstens fünf Jahre, also bis 28. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, längstens bis 28. Juni 2040 (§ 37).

Für einen Onlineshop hilft das kaum: Jede neue Bestellung ist ein neuer Vertrag.

Was unterscheidet das BaFG vom deutschen BFSG?

Beide Gesetze setzen dieselbe Richtlinie um. Die Liste der Dienstleistungen, die Ausnahme für Kleinstunternehmen und der Inhalt der Pflichtinformationen sind daher gleich. Unterschiede gibt es bei Aufsicht und Strafen:

Österreich: BaFG Deutschland: BFSG
Aufsicht Sozialministeriumservice (Bundesbehörde) Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), Magdeburg
Höchststrafe 80.000 € (50.000 € für KMU) 100.000 €
Strafe für fehlende Informationen bis 40.000 € bzw. 16.000 € bis 10.000 €
Ausnahme Kleinstunternehmen (Dienstleistungen) ja, § 6 ja, § 3 Abs. 3

Wer aus Österreich nach Deutschland verkauft, sollte beide Gesetze kennen. Details zum deutschen Gesetz: BFSG und Barrierefreiheit der Website.

Und die Schweiz?

Die Schweiz ist nicht in der EU und hat den European Accessibility Act nicht übernommen. Dort gilt das Behindertengleichstellungsgesetz mit anderen Regeln für Private; Schweizer Shops, die an Verbraucher in Österreich verkaufen, sollten prüfen, ob das BaFG für dieses Angebot gilt. Mehr dazu: Barrierefreiheit in der Schweiz.

Wie gehen Sie jetzt vor?

  1. Betroffenheit prüfen: Verkauf an Verbraucher, erfasste Dienstleistung, kein Kleinstunternehmen.
  2. Wichtige Seiten testen: Startseite, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Kasse, Kundenkonto. Unsere kostenlose Prüfung und der EAA-Check zeigen die Probleme, die sich automatisch finden lassen.
  3. Zuerst beheben, was den Kauf blockiert: Formularfelder ohne Beschriftung, Schaltflächen ohne Namen, fehlender Fokus, zu schwacher Kontrast.
  4. Manuell nachprüfen: Tastatur, Screenreader, Zoom – siehe WCAG-2.2-Checkliste.
  5. Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und von einer Juristin oder einem Juristen prüfen lassen.
  6. Laufend überwachen, denn Theme- und Plugin-Updates bringen neue Fehler.

Pandus prüft Ihre Website automatisch nach WCAG 2.2 AA, erklärt die Ergebnisse auf Deutsch für Inhaber und Entwickler, überwacht sie wöchentlich und erstellt aus einem Fragebogen einen Entwurf der Barrierefreiheitsinformationen. Das ist eine automatische Prüfung, kein vollständiges Audit und keine Rechtsberatung. Den europäischen Rahmen erklärt der EAA-Leitfaden.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?

Das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 37 Abs. 1). Es gilt für Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern nach diesem Datum erbracht werden.

Gilt das BaFG für kleine Onlineshops?

Nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme (§ 3 Z 19, § 6 Abs. 1). Alle anderen Shops, die an Verbraucher verkaufen, fallen darunter.

Wer kontrolliert das BaFG?

Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), § 21 BaFG. Es führt die Marktüberwachung durch und verhängt die Verwaltungsstrafen.

Wie hoch sind die Strafen nach dem BaFG?

Bis zu 80.000 € für eine Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt; bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50.000 €. Fehlerhafte Pflichtinformationen kosten bis zu 40.000 € bzw. 25.000 € (§ 36).

Können Verbraucher einen Verstoß melden?

Ja. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie VKI, Behindertenrat, Arbeiterkammer und WKO können sich an das Sozialministeriumservice wenden. Es muss innerhalb von acht Wochen schriftlich mitteilen, ob es ein Verfahren einleitet (§ 35).

Quellen

Zuletzt geprüft am 14. Oktober 2026. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung.