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Zertifikat für Barrierefreiheit: was Website-Betreiber wirklich brauchen

Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lesezeit: 6 Min.

Ein Zertifikat für die Barrierefreiheit Ihrer Website ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt, dass Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und dass Sie darüber nach § 14 und Anlage 3 informieren. Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549. Prüfberichte und Siegel können helfen, das zu belegen – sie ersetzen aber weder die Barrierefreiheit selbst noch Ihre Barrierefreiheitserklärung.

Dieser Beitrag ist eine sachliche Übersicht und keine Rechtsberatung.

Was das BFSG verlangt – und was nicht

§ 14 BFSG regelt die Pflichten des Dienstleistungserbringers. Danach dürfen Sie eine erfasste Dienstleistung, etwa einen Online-Shop für Verbraucher, nur anbieten, wenn

  1. sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum BFSG erfüllt und
  2. Sie die Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben.

Diese Informationen müssen Sie aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten. Die Anforderungen müssen dauerhaft erfüllt sein; ändern sich Ihr Angebot, die Anforderungen oder die Normen, müssen Sie das berücksichtigen. Stellen Sie Mängel fest, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen und informieren die Marktüberwachungsbehörde. Auf begründetes Verlangen müssen Sie der Behörde Auskünfte zum Konformitätsnachweis geben.

Ein Zertifikat, eine Prüfung durch Dritte oder ein Konformitätsbewertungsverfahren für Dienstleistungen nennt § 14 nicht. Die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung gibt es im BFSG nur für Produkte (§§ 18 und 19, Anlage 2), nicht für Dienstleistungen wie eine Website. Ob Sie betroffen sind, klärt der Leitfaden Wer ist betroffen?; alle Pflichten im Überblick stehen im BFSG-Leitfaden.

Woran Konformität gemessen wird: EN 301 549

§ 4 BFSG enthält eine Konformitätsvermutung: Entspricht eine Dienstleistung harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllt – soweit die Norm diese Anforderungen abdeckt. Für Websites und Apps ist das die EN 301 549. Die derzeit harmonisierte Fassung V3.2.1 übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien von WCAG 2.1 Level A und AA. Was der Unterschied zur neueren WCAG 2.2 ist, erklärt der Beitrag WCAG 2.1 vs. 2.2.

Wichtig ist: Die Vermutung knüpft an die tatsächliche Erfüllung der Norm an, nicht an ein Papier, das sie bescheinigt. Kontrolliert die Marktüberwachungsstelle (MLBF) Ihre Website – anlassbezogen oder stichprobenartig nach § 28 BFSG –, prüft sie die Website selbst.

Was es mit „WCAG-Zertifikaten“ auf sich hat

Die WCAG werden vom W3C herausgegeben. Das W3C zertifiziert keine Websites. Zu den WCAG-Logos, mit denen Betreiber eine Konformität angeben können, schreibt es ausdrücklich, dass diese Logos keine Prüfung oder Bestätigung durch das W3C oder die WAI darstellen. Eine Konformitätserklärung nach WCAG ist zudem freiwillig: In WCAG 2.2 heißt es, Konformitätserklärungen seien nicht erforderlich. Und Konformität gilt immer für ganze Seiten – sie lässt sich nicht erreichen, wenn ein Teil einer Seite ausgenommen wird.

Ein „WCAG-Zertifikat“ ist also immer die Aussage eines privaten Anbieters über bestimmte Seiten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das kann wertvoll sein, wenn die Prüfung gut gemacht ist – ein amtliches Gütesiegel ist es nicht.

Prüfbericht, Audit, Siegel: was sie leisten

Der Prüfbericht

Ein Prüfbericht – oft Audit genannt – ist das Ergebnis einer Prüfung durch Fachleute. Ein guter Bericht nennt:

  • den Maßstab (zum Beispiel EN 301 549 V3.2.1 oder WCAG 2.2 AA),
  • die geprüften Seiten und Abläufe, etwa Startseite, Produktseite, Warenkorb und Kasse,
  • das Datum und das Verfahren (manuell, automatisiert oder beides),
  • jeden gefundenen Mangel mit Fundstelle und Kriterium.

Ein solcher Bericht ist eine Momentaufnahme. Jedes Update, jedes neue Plugin und jede neue Kampagnenseite kann neue Barrieren bringen. Für Ihre Barrierefreiheitserklärung ist er eine gute Grundlage, und er zeigt, dass Sie sich ernsthaft gekümmert haben. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Barrierefreiheits-Audit.

Das Siegel

Ein Siegel oder Prüfzeichen fasst ein Prüfergebnis grafisch zusammen. Ein bekanntes Beispiel in Deutschland ist das Prüfzeichen zum BIK BITV-Test, einem manuellen Prüfverfahren nach BITV 2.0 und EN 301 549. Seine Regeln zeigen, worauf es bei seriösen Siegeln ankommt:

  • Das Zeichen „BIK BITV-konform (geprüfte Seiten)“ sagt nur etwas über die geprüften Seiten aus, nicht über die ganze Website.
  • Es muss auf den veröffentlichten Prüfbericht verlinken.
  • Es darf in der Regel nicht genutzt werden, wenn die Website ein Overlay-Tool einsetzt.

Für öffentliche Stellen des Bundes sieht § 7 BITV 2.0 übrigens vor, dass die Erklärung zur Barrierefreiheit angibt, ob die Bewertung durch Dritte, etwa durch eine Zertifizierung, oder als Selbstbewertung erfolgt ist. Beides ist zulässig. Details stehen im Leitfaden zur BITV 2.0.

Warnsignale bei Zertifikats-Angeboten

  • „Zertifikat nach Installation“: Ein Siegel, das Sie bekommen, sobald Sie ein Skript oder Widget einbinden. Overlays machen eine Website nicht barrierefrei; warum, erklärt der Beitrag Overlay oder echte Barrierefreiheit.
  • „BFSG-zertifiziert“ oder „amtlich geprüft“: Eine amtliche Zertifizierung von Websites gibt es nach dem BFSG nicht.
  • Garantieversprechen wie „vollständig gesetzeskonform“ oder „schützt vor Abmahnungen“: Kein Prüfer kann das zusagen.
  • Kein Prüfbericht: Ein Siegel ohne nachvollziehbaren Bericht mit Seiten, Datum und Methode sagt wenig.
  • Nur automatisiert: Automatische Tests erkennen nur einen Teil der Anforderungen. Ein Zertifikat, das allein auf einem automatischen Scan beruht, deckt zum Beispiel nicht ab, ob Alternativtexte sinnvoll sind oder ob die Kasse mit dem Screenreader bedienbar ist.
  • Unbefristet: Ein Ergebnis von vor zwei Jahren beschreibt nicht Ihre heutige Website.

Was Sie stattdessen brauchen

  1. Betroffenheit klären – erst danach lohnt sich jede weitere Investition.
  2. Regelmäßig automatisiert prüfen, um technisch erkennbare Fehler früh zu finden. Unsere kostenlose Prüfung zeigt das für eine Seite; das wöchentliche Monitoring prüft die ganze Website.
  3. Manuell testen lassen, vor allem Kasse, Formulare und Navigation – mit Tastatur und Screenreader.
  4. Ergebnisse dokumentieren: Prüfberichte, behobene Mängel, Datum. Das hilft, wenn die Behörde Auskünfte zum Konformitätsnachweis verlangt.
  5. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen – unser Generator erstellt einen Entwurf aus einem Fragebogen, als Vorlage für Ihre Rechtsberatung.

Unsere Prüfung ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit und kein Zertifikat, und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Schreibt das BFSG ein Zertifikat für die Website vor?

Nein. § 14 BFSG verlangt, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass Sie Informationen nach Anlage 3 bereitstellen. Ein Zertifikat, eine Prüfung durch Dritte oder eine CE-Kennzeichnung für Websites sieht das Gesetz nicht vor.

Gibt es ein offizielles WCAG-Zertifikat?

Nein. Das W3C, das die WCAG herausgibt, prüft keine Konformitätserklärungen. Zu seinen WCAG-Logos schreibt es ausdrücklich, dass sie keine Prüfung oder Bestätigung durch W3C oder WAI darstellen.

Woran wird die Barrierefreiheit gemessen?

An der harmonisierten Norm EN 301 549. Erfüllt eine Dienstleistung sie, wird nach § 4 BFSG vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllt. Die derzeit harmonisierte Fassung V3.2.1 verweist für Websites auf WCAG 2.1 Level AA.

Was ist ein Prüfbericht zur Barrierefreiheit wert?

Ein guter Prüfbericht dokumentiert, welche Seiten wann nach welchem Verfahren geprüft wurden und welche Mängel es gab. Er ist eine Momentaufnahme und eine gute Grundlage für Ihre Barrierefreiheitserklärung, aber keine behördliche Freigabe.

Ist ein Overlay-Zertifikat ein Nachweis für Barrierefreiheit?

Nein. Ein Overlay-Widget macht eine Website nicht barrierefrei, und ein Siegel des Overlay-Anbieters ist kein Nachweis. Das BIK-Prüfzeichen etwa darf nach den BIK-Regeln in der Regel gar nicht genutzt werden, wenn die Website ein Overlay einsetzt.

Quellen