BITV 2.0: barrierefreie Websites öffentlicher Stellen
Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lesezeit: 9 Min.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) regelt, wie öffentliche Stellen des Bundes ihre Websites, mobilen Apps, Intranets und elektronischen Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten. Rechtsgrundlage ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), vor allem §§ 12 bis 12c. Für Behörden der Länder und Kommunen – und damit in der Regel auch für Schulen – gelten eigene Landesregelungen. Für Unternehmen, die Verbrauchern online etwas verkaufen, gilt dagegen das BFSG.
Dieser Leitfaden ist eine sachliche Übersicht und keine Rechtsberatung.
BITV 2.0 in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), §§ 12–12c und § 16 |
| Verordnung | BITV 2.0 vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 24. Oktober 2023 |
| Setzt um | Richtlinie (EU) 2016/2102 über barrierefreie Websites und Apps öffentlicher Stellen |
| Gilt für | öffentliche Stellen des Bundes (§ 12 BGG) |
| Technische Grundlage | harmonisierte Norm EN 301 549, derzeit V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 |
| Pflichtseiten | Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Mechanismus, Erläuterungen in DGS und Leichter Sprache |
| Überwachung | Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik |
| Durchsetzung | Feedback, Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG |
Wer ist betroffen? Öffentliche Stellen des Bundes
§ 12 BGG definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören:
- Träger öffentlicher Gewalt, also Bundesministerien, Bundesbehörden und andere Stellen der Bundesverwaltung;
- sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und überwiegend vom Bund finanziert werden, seiner Leitung oder Aufsicht unterstehen oder deren Leitungsorgan mehrheitlich vom Bund ernannt wird;
- Vereinigungen, an denen solche Stellen beteiligt sind, wenn der Bund sie überwiegend finanziert, die Mehrheit der Anteile oder Stimmen hält oder die Vereinigung über ein Land hinaus tätig ist.
Überwiegend finanziert heißt nach § 12 BGG: Der Bund bringt mehr als 50 Prozent der Mittel auf. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist darauf hin, dass auch Zuwendungen als Finanzierung durch den Bund zählen.
§ 12a Absatz 5 BGG nimmt bestimmte Einrichtungen und Vereinigungen aus, die weder für die Öffentlichkeit wesentliche Dienstleistungen anbieten noch Angebote speziell für Menschen mit Behinderungen haben. Nach § 12a Absatz 6 kann eine Stelle im Ausnahmefall auf barrierefreie Gestaltung verzichten, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würde – das muss sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit begründen.
Länder, Kommunen und Schulen
Die BITV 2.0 gilt nur für den Bund. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt dazu: Für öffentliche Stellen auf Landesebene sind die Bundesländer zuständig. Die Länder regeln die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 für ihre Stellen in eigenen Vorschriften, überwachen sie selbst und berichten nach § 12c Absatz 2 BGG alle drei Jahre an die Überwachungsstelle des Bundes.
Für eine Stadtverwaltung, einen Landkreis oder eine Schule in Trägerschaft eines Landes oder einer Kommune ist also das jeweilige Landesrecht maßgeblich. Die Grundlogik ist dieselbe, weil alle Länder dieselbe EU-Richtlinie umsetzen: Barrierefreiheit nach EN 301 549, eine Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Feedback-Weg und eine Überwachung. Fristen, Zuständigkeiten und Zusatzpflichten unterscheiden sich aber; prüfen Sie das Gesetz Ihres Landes. Die Bundesfachstelle verlinkt die Landesfachstellen und Ansprechpartner in den Bundesländern.
Was ist erfasst?
Nach § 2 BITV 2.0 und § 12a BGG gelten die Pflichten für:
- Websites, ausdrücklich auch Intranets und Extranets (§ 2a BITV 2.0);
- mobile Anwendungen, also Apps auf Smartphones und Tablets;
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich elektronischer Vorgangsbearbeitung und Aktenführung;
- grafische Programmoberflächen, die in diese Angebote eingebunden sind.
Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Reproduktionen aus Kulturerbe-Sammlungen und Archive, die für laufende Verfahren nicht benötigt und seit dem 23. September 2019 nicht aktualisiert wurden. Nach § 12a Absatz 3 BGG ist Barrierefreiheit schon bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen – ein wichtiger Punkt für Agenturen, die für öffentliche Auftraggeber arbeiten.
Welche Anforderungen gelten?
§ 3 BITV 2.0 verlangt, dass Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Erfüllt ein Angebot harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird Konformität vermutet. Nach Angaben der Bundesfachstelle ist das die EN 301 549 V3.2.1; ihre Webanforderungen entsprechen WCAG 2.1 Level AA. Was A und AA bedeuten, erklärt unser Leitfaden zu den WCAG-Stufen.
Zwei Punkte gehen über die Norm hinaus:
- Höchstmögliche Barrierefreiheit soll für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote und für interaktive Funktionen wie Formulare, Authentifizierung, Identifizierung und Bezahlung erreicht werden (§ 3 Absatz 4).
- Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache: Auf der Startseite müssen Erläuterungen zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation und zum wesentlichen Inhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit in DGS und Leichter Sprache stehen (§ 4 und Anlage 2).
Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 12b BGG und § 7 BITV 2.0 verpflichten öffentliche Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Sie muss:
- selbst barrierefrei und maschinenlesbar sein und von der Startseite und jeder Seite aus erreichbar sein;
- die nicht barrierefreien Inhalte nennen, die Gründe angeben und auf barrierefreie Alternativen hinweisen;
- dem EU-Muster nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 folgen;
- angeben, ob die Bewertung durch Dritte, etwa durch eine Zertifizierung, oder als Selbstbewertung erfolgt ist; ein Prüfbericht kann verlinkt werden;
- jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden.
Die Erklärung muss außerdem auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG hinweisen und die Schlichtungsstelle verlinken. Diese Stelle ist beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt, und das Verfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. Auch anerkannte Verbände können einen Antrag stellen.
Wie eine Erklärung grundsätzlich aufgebaut ist, zeigt unser Leitfaden zur Barrierefreiheitserklärung. Er ist auf das BFSG ausgerichtet; für Bundesstellen gelten zusätzlich die hier genannten Pflichtangaben.
Der Feedback-Mechanismus
Teil der Erklärung ist eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um Barrieren zu melden oder Informationen anzufragen (§ 12b Absatz 2 BGG). Die Stelle muss spätestens innerhalb eines Monats antworten (§ 12b Absatz 4). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt:
- den Mechanismus von jeder Seite aus erreichbar und gut sichtbar zu platzieren, etwa im Footer;
- eine selbsterklärende Bezeichnung wie „Barriere melden“;
- dass Nutzende die Barriere beschreiben und Kontaktdaten angeben können, wobei die Adresse der zuletzt besuchten Seite automatisch übernommen werden sollte;
- weil es ein interaktiver Ablauf ist, nach Möglichkeit sogar Level AAA der WCAG 2.1.
Wer überwacht?
Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet (§ 13 Absatz 3 BGG). Sie prüft regelmäßig, ob und inwieweit Websites und mobile Anwendungen des Bundes barrierefrei sind, berät die geprüften Stellen, wertet die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder aus und bereitet den Bericht Deutschlands an die EU-Kommission vor. Die Prüfmethodik folgt dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 (§ 8 BITV 2.0).
Die obersten Bundesbehörden berichten alle drei Jahre über den Stand ihrer Barrierefreiheit und legen verbindliche Maßnahmen und Zeitpläne für den weiteren Abbau von Barrieren fest (§ 12c Absatz 1 BGG). Ein Bußgeldsystem wie § 37 BFSG enthält die BITV 2.0 nicht; durchgesetzt wird über Überwachung, Berichte, Feedback und Schlichtung.
BITV 2.0 und BFSG: der Unterschied
| BITV 2.0 / BGG | BFSG | |
|---|---|---|
| Für wen | öffentliche Stellen des Bundes | Unternehmen mit erfassten Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2016/2102 | Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) |
| Technik | EN 301 549 | EN 301 549 |
| Erklärung | Erklärung zur Barrierefreiheit nach EU-Muster | Informationen nach § 14 und Anlage 3 BFSG |
| Aufsicht | Überwachungsstelle des Bundes, Landesstellen | MLBF in Magdeburg |
| Sanktionen | Schlichtung, Berichte, Überwachung | Bußgelder bis 100.000 Euro (§ 37 BFSG) |
Eine Einrichtung kann von beiden Regelwerken betroffen sein – etwa ein öffentliches Unternehmen, das zugleich einen Online-Shop für Verbraucher betreibt. Die Einzelheiten zum BFSG stehen im BFSG-Leitfaden.
Der BIK BITV-Test
Wer nach „BITV-Test“ sucht, stößt auf den BIK BITV-Test. BIK steht für „barrierefrei informieren und kommunizieren“; das Verfahren geht auf vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Forschungsprojekte zurück und wird von der DIAS GmbH weiterentwickelt. Es ist ein manuelles Prüfverfahren: Prüfende einer Prüfstelle aus dem BIK BITV-Test Prüfverbund bewerten eine repräsentative Seitenauswahl, unterstützt von Werkzeugen wie Browser-Erweiterungen. Ergebnis ist ein Prüfbericht zur Konformität nach BITV 2.0 und EN 301 549. Das Prüfzeichen „BIK BITV-konform (geprüfte Seiten)“ sagt nur etwas über die geprüften Seiten aus und darf nach den BIK-Regeln in der Regel nicht genutzt werden, wenn die Website ein Overlay-Tool einsetzt.
Die BITV 2.0 schreibt diesen oder einen anderen bestimmten Test nicht vor. Mehr zu Prüfberichten und Siegeln lesen Sie im Beitrag Zertifikat für Barrierefreiheit.
Was Sie jetzt tun können
- Zuständiges Recht klären: Bund (BITV 2.0) oder Land und Kommune (Landesrecht).
- Technisch prüfen: Unsere kostenlose Prüfung zeigt automatisch erkennbare Fehler nach WCAG 2.2 A/AA auf einer Seite; das wöchentliche Monitoring prüft ganze Websites regelmäßig.
- Manuell ergänzen: Tastatur- und Screenreader-Tests, Prüfung der Formulare und Verwaltungsabläufe – automatische Tests erkennen nur einen Teil der Anforderungen.
- Erklärung, Feedback-Mechanismus, DGS und Leichte Sprache bereitstellen und jährlich aktualisieren.
Unsere Prüfung ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit und kein BITV-Test, und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Für wen gilt die BITV 2.0?
Für öffentliche Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG: Bundesbehörden und andere Träger öffentlicher Gewalt sowie bestimmte Einrichtungen und Vereinigungen, die überwiegend vom Bund finanziert oder beaufsichtigt werden. Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht.
Welcher Standard gilt nach der BITV 2.0?
Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wer die im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen erfüllt, für den wird Konformität vermutet. Das ist die EN 301 549, derzeit in der Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1.
Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?
Welche Inhalte nicht barrierefrei sind und warum, gegebenenfalls barrierefreie Alternativen, ein elektronischer Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG mit Link zur Schlichtungsstelle. Sie ist jährlich zu aktualisieren.
Wer überwacht die Barrierefreiheit von Bundeswebsites?
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Sie prüft regelmäßig Websites und Apps des Bundes und berät die geprüften Stellen. Die Länder überwachen ihre eigenen Stellen.
Ist der BIK BITV-Test Pflicht?
Nein. Die BITV 2.0 schreibt kein bestimmtes Prüfverfahren vor. Die Erklärung muss aber angeben, ob die Bewertung durch Dritte oder als Selbstbewertung erfolgt ist. Der BIK BITV-Test ist ein manuelles Prüfverfahren, das dafür genutzt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen BITV 2.0 und BFSG?
Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes und setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 um. Das BFSG gilt für Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, etwa Online-Shops, und setzt den European Accessibility Act um.
Quellen
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) auf gesetze-im-internet.de
- Behindertengleichstellungsgesetz, § 12, § 12a, § 12b, § 12c, § 13, § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zur EU-Webseitenrichtlinie, Anforderungen an den Feedback-Mechanismus, Vorgaben der EU
- BIK BITV-Test: Startseite, BIK BITV-Test (Web), Prüfzeichen, Über BIK