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Barrierefreiheitserklärung: Inhalt, Aufbau und typische Fehler

Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 4 Min.

Eine Barrierefreiheitserklärung nach § 14 BFSG informiert Ihre Kundschaft darüber, wie Ihre Dienstleistung – etwa Ihr Online-Shop – die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Nach Anlage 3 gehören sinngemäß dazu: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung und eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Die Informationen stehen in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise und müssen selbst barrierefrei sein.

Dieser Leitfaden ist eine praktische Orientierung, keine Rechtsberatung. Stimmen Sie Ihren Text bitte mit Ihrer Rechtsberatung ab.

Rechtsgrundlage

  • EU-Ebene: Artikel 13 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act). Einen Überblick gibt der EAA-Leitfaden.
  • Deutschland: § 14 BFSG mit Anlage 3. Hintergrund im BFSG-Leitfaden.

Ob Ihr Unternehmen überhaupt betroffen ist, klären die drei Fragen im Leitfaden Wer ist betroffen?. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.

Nicht verwechseln: Öffentliche Stellen veröffentlichen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 mit eigenem Muster. Für Unternehmen gelten andere Regeln.

Was in die Erklärung gehört

Die folgende Gliederung hat sich in der Praxis bewährt. Die ersten drei Punkte folgen Anlage 3; die übrigen sind übliche und sinnvolle Ergänzungen.

1. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung

Was bieten Sie an, über welche Kanäle? Zum Beispiel: Online-Shop für Haushaltswaren, erreichbar im Browser und über eine App, Bestellung, Bezahlung und Kundenkonto online, Kundenservice per E-Mail und Chat.

2. Erläuterungen zur Durchführung

Wie läuft die Nutzung ab? Suche, Produktauswahl, Warenkorb, Kasse, Zahlungsarten, Kundenkonto, Retoure. Beschreiben Sie das in einfacher Sprache.

3. Wie die Anforderungen erfüllt werden

Welche Maßnahmen haben Sie umgesetzt, und an welchem Standard orientieren Sie sich? Zum Beispiel:

  • Orientierung an EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 oder 2.2 Stufe AA,
  • Bedienbarkeit per Tastatur in Navigation, Filtern und Kasse,
  • Textalternativen für Produktbilder,
  • ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift,
  • beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen,
  • Unterstützung gängiger Screenreader.

Schreiben Sie nur, was tatsächlich umgesetzt ist.

4. Bekannte Einschränkungen und Plan

Wo gibt es noch Barrieren, und bis wann wollen Sie sie beheben? Zum Beispiel: „Die Größentabelle ist derzeit nur als Bild verfügbar; eine Textfassung ist in Arbeit.“ Hier fließen die Ergebnisse von Prüfungen ein.

5. Kontakt und Rückmeldung

Wie können Menschen Barrieren melden oder Informationen in einem anderen Format anfordern? Nennen Sie E-Mail-Adresse und einen weiteren Kontaktweg.

6. Zuständige Behörde

In Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

7. Datum

Wann wurde die Erklärung erstellt und zuletzt überprüft?

Wo die Erklärung stehen sollte

  • als eigene Seite, verlinkt im Footer jeder Seite – zum Beispiel mit dem Linktext „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“,
  • zusätzlich ein Verweis in den AGB,
  • als barrierefreie HTML-Seite, nicht als eingescanntes PDF.

Typische Fehler

  1. Kopierte Muster ohne Bezug zum eigenen Shop. Eine Erklärung, die auf jeden Shop passt, beschreibt keinen.
  2. Übertriebene Aussagen. „Unser Shop ist vollständig barrierefrei“ ohne Prüfung ist riskant. Besser ehrlich: was umgesetzt ist, was nicht, und was geplant ist.
  3. Hinweis auf ein Overlay als Lösung. Ein Widget ändert den Code nicht. Warum, steht auf der Seite Overlays sind keine Lösung.
  4. Keine Kontaktmöglichkeit. Ohne Rückmeldeweg fehlt ein wichtiger Teil.
  5. Nicht barrierefreie Erklärung. Eine Bilddatei oder ein ungetaggtes PDF verfehlt den Zweck.
  6. Veraltete Angaben. Nach einem Relaunch stimmen Beschreibung und Einschränkungen oft nicht mehr.
  7. Nur auf Deutsch, obwohl Sie in weiteren Ländern verkaufen. Wer polnische oder tschechische Verbraucher anspricht, sollte die Informationen auch in deren Sprache bereitstellen.

Wie wir beim Entwurf helfen

Ein Scanner kann eine Barrierefreiheitserklärung nicht allein schreiben, denn er kennt Ihre Dienstleistung nicht. Wir gehen deshalb so vor:

  1. Sie beantworten einen kurzen Fragebogen zu Angebot, Kanälen, Kontaktwegen und vorhandenen Funktionen.
  2. Die Ergebnisse unserer automatisierten Prüfung fließen in den Abschnitt „Bekannte Einschränkungen“ ein.
  3. Sie erhalten einen Entwurf in der Sprache des Ziellandes, deutlich als Entwurf für Ihre Rechtsberatung gekennzeichnet.

Unsere Prüfung ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit, und keine Rechtsberatung. Ausführlicher zu Inhalt und Fehlern schreibt unser Blogbeitrag Barrierefreiheitserklärung: Inhalt und Fehler.

Häufige Fragen

Ist die Barrierefreiheitserklärung Pflicht?

Dienstleistungserbringer, die unter das BFSG fallen, müssen nach § 14 Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Viele erfüllen das mit einer eigenen Seite namens Barrierefreiheitserklärung.

Kann ein Scanner die Erklärung automatisch erstellen?

Nein. Die Erklärung beschreibt Ihre Dienstleistung und wie sie die Anforderungen erfüllt. Ein Scan liefert nur Hinweise für den Abschnitt zu bekannten Einschränkungen.

Wo sollte die Erklärung stehen?

In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Üblich ist eine eigene Seite, die im Footer jeder Seite verlinkt ist. Die Seite selbst muss barrierefrei sein.

Ist das dasselbe wie die Erklärung für öffentliche Stellen?

Nein. Öffentliche Stellen veröffentlichen eine Erklärung nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 mit eigenem Muster. Für Unternehmen gelten Artikel 13 und Anhang V der Richtlinie 2019/882 bzw. § 14 BFSG und Anlage 3.

Quellen