European Accessibility Act: was Online-Shops wissen müssen
Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 5 Min.
Der European Accessibility Act (EAA), die Richtlinie (EU) 2019/882, verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten – darunter Online-Shops. Die Anforderungen gelten für Dienstleistungen seit dem 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat die Richtlinie in ein eigenes Gesetz umgesetzt, in Deutschland in das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Was der European Accessibility Act regelt
Die Richtlinie soll den Binnenmarkt vereinheitlichen: Statt 27 unterschiedlicher Regeln gibt es gemeinsame Anforderungen an die Barrierefreiheit. Sie betrifft zwei Gruppen:
- Produkte, etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder E-Book-Reader.
- Dienstleistungen, die über diese Produkte oder online angeboten werden.
Für Website-Betreiber sind die Dienstleistungen entscheidend. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gehören dazu:
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Online-Shops, Buchungsportale, Bestellung von Waren und Dienstleistungen |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Online-Banking, Konto- und Zahlungsdienste |
| E-Books | E-Books und spezielle Software dafür |
| Personenbeförderung | Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen |
| Elektronische Kommunikation | Telefonie- und Messaging-Dienste |
| Audiovisuelle Mediendienste | Zugang zu Streaming- und Mediendiensten |
Eine reine Unternehmenswebsite ohne Verkauf an Verbraucher ist damit in der Regel nicht erfasst. Der elektronische Geschäftsverkehr dagegen deckt einen Großteil der Online-Shops ab.
Wichtige Fristen
- 28. Juni 2025: Seit diesem Tag gelten die Anforderungen für neu angebotene Dienstleistungen.
- Bis 28. Juni 2030: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens jedoch bis zu diesem Datum (Artikel 32). Ähnliches gilt für Produkte, die bereits vor dem Stichtag zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden.
Für einen Online-Shop, der neue Kundinnen und Kunden gewinnt, ist die Übergangsfrist meist kein Ausweg: Jeder neue Kaufvertrag wird unter den aktuellen Regeln geschlossen.
Wer ausgenommen ist
Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Nach Artikel 3 Nummer 23 ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, müssen die Anforderungen nicht erfüllen (Artikel 4 Absatz 5).
Ein Unternehmen ist also nur dann kein Kleinstunternehmen, wenn es 10 oder mehr Beschäftigte hat – oder wenn sowohl der Umsatz als auch die Bilanzsumme über 2 Millionen Euro liegen. Ein hoher Umsatz allein reicht nicht. Beispiele und Grenzfälle erklärt der Leitfaden Wer ist betroffen?.
Welche Anforderungen gelten
Die Richtlinie beschreibt Barrierefreiheit funktional: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret wird das durch harmonisierte Normen, vor allem EN 301 549, die für Web-Inhalte auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut.
- Derzeit ist EN 301 549 V3.2.1 harmonisiert; sie verweist auf WCAG 2.1 Stufe AA.
- EN 301 549 V4.1.1 auf Basis von WCAG 2.2 wurde im September 2026 veröffentlicht. Ihre Bekanntmachung im Amtsblatt der EU wird für Ende 2026 erwartet.
Wer heute neu entwickelt oder umbaut, orientiert sich sinnvollerweise an WCAG 2.2 AA. Eine praktische Übersicht bietet die WCAG-2.2-Checkliste.
Die Informationspflicht nach Artikel 13 und Anhang V
Neben der technischen Barrierefreiheit verlangt die Richtlinie Informationen: Dienstleistungserbringer müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere gut wahrnehmbare Weise darlegen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Anhang V nennt sinngemäß:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
In Deutschland regelt das § 14 BFSG mit Anlage 3; viele Shops veröffentlichen dafür eine eigene Seite „Barrierefreiheitserklärung“. Wie man sie aufbaut, steht im Leitfaden zur Barrierefreiheitserklärung. Nicht zu verwechseln ist das mit der Erklärung zur Barrierefreiheit nach der Richtlinie (EU) 2016/2102, die öffentliche Stellen betrifft.
Durchsetzung: Kontrollen, Beschwerden, Gerichte
Die Mitgliedstaaten benennen Marktüberwachungsbehörden und legen Sanktionen fest. Einige Beispiele:
- Deutschland: Aufsicht durch die MLBF in Magdeburg; Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach § 37 BFSG. Details im BFSG-Leitfaden.
- Tschechien: Die Handelsinspektion ČOI hat im zweiten Quartal 2026 47 Online-Shops kontrolliert und bei 10 Verstöße festgestellt. Mehr in EAA in Tschechien.
- Polen und Rumänien haben eigene Gesetze mit eigenen Behörden, siehe EAA in Polen und EAA in Rumänien.
Bis Oktober 2026 sind uns keine bestätigten Bußgelder gegen Online-Shops bekannt. Es gibt aber Kontrollen, Beschwerden und erste Gerichtsverfahren, in Frankreich etwa gegen eine große Handelskette. In Deutschland kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen hinzu. Ein sachlicher Umgang lohnt sich also – ohne Panik.
In fünf Schritten anfangen
- Einordnen: Verkaufen Sie an Verbraucher, in einem erfassten Bereich, und sind Sie kein Kleinstunternehmen?
- Prüfen: Eine automatisierte Prüfung zeigt die technisch erkennbaren Fehler – unsere kostenlose Prüfung für eine Seite ist ein Anfang.
- Priorisieren: Kasse, Formulare, Navigation und Produktseiten zuerst.
- Ergänzen: Tastatur- und Screenreader-Tests für die wichtigsten Abläufe.
- Informieren und dranbleiben: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und die Website regelmäßig erneut prüfen.
Unsere Prüfung ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit, und keine Rechtsberatung. Sie hilft Ihnen, die richtigen Fragen zu stellen und die wichtigsten technischen Punkte anzugehen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt der European Accessibility Act?
Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 gelten für erfasste Dienstleistungen seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Verträge und Produkte gibt es Übergangsfristen bis zum 28. Juni 2030.
Gilt der EAA für jede Website?
Nein. Er gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa den elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen oder E-Books. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.
Welcher technische Standard ist maßgeblich?
In der Praxis die harmonisierte Norm EN 301 549, die auf WCAG aufbaut. Derzeit ist V3.2.1 (WCAG 2.1) harmonisiert; V4.1.1 auf Basis von WCAG 2.2 wurde im September 2026 veröffentlicht und soll Ende 2026 im Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Gibt es schon Bußgelder gegen Online-Shops?
Bis Oktober 2026 sind uns keine bestätigten Bußgelder gegen Online-Shops bekannt. Es gibt jedoch Kontrollen durch Behörden, Beschwerden und erste Gerichtsverfahren.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 auf EUR-Lex
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf gesetze-im-internet.de
- Web Content Accessibility Guidelines 2.2 beim W3C