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Wer ist vom European Accessibility Act betroffen? Drei Fragen genügen

Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · Lesezeit: 4 Min.

Vom European Accessibility Act und vom deutschen BFSG ist ein Unternehmen betroffen, wenn drei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Es bietet eine Dienstleistung für Verbraucher an, diese gehört zu einem erfassten Bereich wie dem elektronischen Geschäftsverkehr, und das Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen. Fällt eine der drei Antworten „nein“ aus, gelten die Anforderungen für diese Dienstleistung in der Regel nicht.

Diese Einordnung ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. In Zweifelsfällen sprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung.

Frage 1: Verkaufen Sie an Verbraucher?

Der EAA zielt auf Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, also Privatpersonen.

  • Ja: Ein Modeshop, ein Elektronikhändler, ein Ticketportal, ein Buchungsdienst, ein Abo für Privatkunden.
  • Eher nein: Die Website eines Maschinenbauers, der ausschließlich an Industriekunden verkauft; ein Großhandelsportal nur für Gewerbekunden mit Prüfung der Gewerbeeigenschaft.
  • Achtung: Ein Shop, der grundsätzlich an alle verkauft und nur „auch“ Geschäftskunden bedient, ist B2C.

Frage 2: Gehört Ihr Angebot zu einem erfassten Bereich?

Erfasst sind nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 unter anderem:

  • elektronischer Geschäftsverkehr – Waren und Dienstleistungen, die online bestellt werden,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und die zugehörige Software,
  • Personenbeförderung – Websites, Apps, Tickets und Reiseinformationen,
  • elektronische Kommunikationsdienste,
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Ein Online-Shop gehört praktisch immer zum elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Informationsseite, ein Portfolio oder ein Blog ohne Verkauf an Verbraucher dagegen nicht.

Frage 3: Ist Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen?

Das ist die Frage, bei der am häufigsten Fehler passieren. Nach Artikel 3 Nummer 23 der Richtlinie ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen mit

  • weniger als 10 Beschäftigten und
  • einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Umgekehrt heißt das: Ihr Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen, wenn

  • es 10 oder mehr Beschäftigte hat, oder
  • sowohl der Umsatz als auch die Bilanzsumme über 2 Millionen Euro liegen.

Ein hoher Umsatz allein genügt nicht.

Beispiele

Unternehmen Beschäftigte Umsatz Bilanzsumme Ergebnis
Modeshop 25 4 Mio. € 1,5 Mio. € betroffen (10+ Beschäftigte)
Dropshipping-Shop 4 3 Mio. € 0,4 Mio. € ausgenommen – Bilanzsumme unter 2 Mio. €
Feinkostshop 6 2,5 Mio. € 2,4 Mio. € betroffen – beide Werte über 2 Mio. €
Handwerksbetrieb mit Website ohne Shop 15 – – in der Regel nicht betroffen – kein erfasster Bereich
B2B-Ersatzteilportal nur für Gewerbe 40 – – in der Regel nicht betroffen – kein B2C

Das Dropshipping-Beispiel zeigt die Falle: Drei Millionen Euro Umsatz klingen groß, aber mit vier Beschäftigten und einer kleinen Bilanzsumme bleibt das Unternehmen ein Kleinstunternehmen.

So prüfen Sie es in der Praxis

  1. Beschäftigte zählen. Bei 10 oder mehr ist die dritte Frage beantwortet.
  2. Bilanzsumme ansehen. Bei weniger als 10 Beschäftigten: Liegt die Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro, ist das Unternehmen ausgenommen – der Umsatz spielt dann keine Rolle mehr. Kleine Kapitalgesellschaften in Deutschland veröffentlichen ihre Bilanz im Unternehmensregister.
  3. Umsatz ergänzen. Liegt die Bilanzsumme über 2 Millionen Euro, entscheidet der Umsatz.
  4. Im Zweifel nachfragen. Fehlen Zahlen, klären Sie die Frage mit Ihrer Steuer- oder Rechtsberatung.

Gilt das auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Ja. Wer erfasste Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbietet, muss die Anforderungen erfüllen – auch wenn der Firmensitz etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in der Ukraine liegt. Maßgeblich ist der Markt.

Und wenn Sie nicht betroffen sind?

Dann gibt es keine gesetzliche Pflicht nach dem EAA – und wir reden Ihnen keine ein. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem: Eine klare Struktur, gute Kontraste und beschriftete Formulare helfen älteren Menschen, Nutzern auf dem Smartphone und Suchmaschinen. Unsere Prüfung zeigt Ihnen die technisch erkennbaren Probleme; sie ist eine automatisierte Prüfung, kein vollständiges Audit.

Häufige Fragen

Bin ich als kleiner Online-Shop betroffen?

Wenn Ihr Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte hat und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen, sind Sie als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen von den Anforderungen ausgenommen.

Reicht ein hoher Umsatz, damit ein Unternehmen betroffen ist?

Nein. Bei weniger als 10 Beschäftigten ist ein Unternehmen nur dann kein Kleinstunternehmen, wenn sowohl der Umsatz als auch die Bilanzsumme über 2 Millionen Euro liegen.

Gilt der EAA für B2B-Shops?

Der EAA betrifft Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist anders zu bewerten. Verkaufen Sie auch an Privatpersonen, gilt das als B2C.

Gilt der EAA auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Ja, wenn sie erfasste Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Maßgeblich ist der Markt, nicht der Firmensitz.

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Quellen

  • Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 2, 3 und 4, auf EUR-Lex